Beitragsordnung
der „Bürgerinitiative Bahnemission - Elbtal e. V.“
§ 1 Inhalt der Beitragsordnung
Die Beitragsordnung regelt die Beitragsverpflichtungen der Mitglieder sowie die Gebühren und Umlagen des Vereins Bürgerinitiative Bahnemission-Elbtal e. V.. Die Beitragsordnung enthält folgende Punkte:
- Grundsatz
- Beiträge
- Gebühren
- Zahlungsformen
- Vereinskonto
- Umlagen
- Beginn und Ende der Beitragspflicht
- Fälligkeit
- Inkrafttreten
§2 Grundsatz
Diese Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Grundlage für die Regelungen dieser Beitragsordnung ist § 5 der Satzung (durch die Mitgliederversammlung beschlossen am 21.03.2016). Sie kann vom Gesamtvorstand mit einer 2/3-Mehrheit geändert werden. Mitgliedsbeiträge, Umlagen und Gebühren werden grundsätzlich von der Mitgliederversammlung beschlossen.
§3 Beiträge
1. Zur Realisierung seiner satzungsgemäßen Zwecke erhebt die Bürgerinitiative Bahnemission-Elbtal e. V. von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag. Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag für das jeweilige Geschäftsjahr des Vereines, das lt. § 3 der Satzung das Kalenderjahr ist.
2. Die Mitgliedsbeiträge sind als Jahresbeiträge wie folgt festgelegt:
a. Natürliche Personen:
Ordentliche Mitglieder: 20,00 EUR
Fördermitglieder: 20,00 EUR
Basis-Mitglieder: beitragsfrei
Familien-Mitglieder beitragsfrei
b. Juristische Personen, Einzelunternehmen, Stiftungen, Körperschaften, Personengesellschaften
Ordentliche Mitglieder 50,00 EUR
Fördermitglieder 50,00 EUR
c. Ehrenmitglieder beitragsfrei
3. Es kann auf freiwilliger Basis ein höherer Mitgliedsbeitrag gezahlt werden. Der komplette Beitrag ist im Mitgliedsantrag anzugeben. Beitragsänderungen müssen dem Vorstand schriftlich angezeigt werden.
§4 Gebühren
Folgende Gebühren werden auf den fälligen Beitrag aufgeschlagen:
Zahlungsaufforderung: keine Gebühr
Erste Erinnerung: keine Gebühr
Mahnung: 5,00 EUR
Rückgabe der SEPA-Lastschrift: 10,00 EUR
§5 Zahlungsformen
Der Mitgliedsbeitrag kann wie folgt entrichtet werden:
1. SEPA-Lastschrift
a. Jedes Vereinsmitglied kann am SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen und den jährlichen Mitgliedsbeitrag von seinem Giro-Konto durch den Verein abbuchen lassen. Ein entsprechendes SEPA-Mandat kann bei Antragsaufnahme oder auch später abgegeben werden. Das SEPA-Mandat gilt für die Dauer der Mitgliedschaft.
b. Die Kontoänderung ist dem Verein mitzuteilen (schriftlich oder per E-Mail).
c. Bei der Rückgabe von Lastschriften erhebt der Verein eine zusätzliche Gebühr von 10 EUR. Das gilt insbesondere für die fehlerhafte Übermittlung der Kontoverbindung durch das Mitglied, eine fehlende Kontodeckung oder den Widerruf der Lastschrift.
2. Überweisung
Jedes Vereinsmitglied kann seinen jährlichen Mitgliedsbeitrag per Überweisung auf das in § 6 der Beitragsordnung genannte Vereinskonto überweisen.
3. Barzahlungen sind nicht zulässig.
§6 Vereinskonto
Beiträge erfolgen per erteiltem SEPA-Lastschriftverfahren oder per Überweisung auf folgendes Konto:
Bank: Skatbank Altenburg
IBAN: DE35 8306 5408 0004 9468 04
BIC: GENODEF1SLR
Überweisungen auf andere Konten sind nicht zulässig und werden als Zahlung nicht anerkannt.
§7 Umlagen
Es werden zurzeit keine Umlagen erhoben.
§8 Beginn und Ende der Beitragspflicht
1. Der Verein erhebt für das Kalenderjahr 2012 erstmals Beiträge.
2. Die Beitragspflicht beginnt erst mit der durch den Gesamtvorstand bestätigten Annahme eines Mitgliedsantrages.
3. Geht ein Aufnahmegesuch auf Mitgliedschaft im Verein beim Vorstand nach dem 31. Oktober eines Kalenderjahres ein, so wird ein Mitgliederbeitrag für das laufende Jahr nicht mehr erhoben.
4. Die Beitragspflicht endet mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein oder mit dem durch den Gesamtvorstand bestätigten Wechsel in eine beitragsfreie Mitgliedschaft nach § 4c oder §4d der Satzung. Endet die Mitgliedschaft im Verein gleich aus welchem Grunde, erfolgt keine Rückerstattung des im Voraus entrichteten Mitgliedsbeitrages.
§9 Fälligkeit
Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich im Voraus zu zahlen und ist spätestens zum 30.06. eines jeden Jahres fällig. Nimmt ein Mitglied am SEPA-Lastschriftverfahren teil, wird der Mitgliedsbeitrag am 30.06. vom Konto des Mitgliedes abgebucht. Fällt der 30.06. auf ein Wochenende gilt der nächste Banktag als Fälligkeits- oder Abbuchungstag.
In sozialen Härtefällen kann ein Antrag auf Änderung der Beitragshöhe und der Zahlungsmodalitäten gestellt werden. Über den Antrag entscheidet der Gesamtvorstand. Er kann das Mitglied dazu anhören und weitere Nachweise zur Prüfung einfordern.
§ 10 Schlussbestimmungen
Über alle Angelegenheiten, welche in dieser Ordnung im Einzelnen nicht geregelt sind, entscheidet der Gesamtvorstand.
§ 11 Inkrafttreten
Die vorstehende Beitragsordnung wurde am 14.06.2016 vom Gesamtvorstand beschlossen und tritt zum 15.06.2016 in Kraft. Sie gilt, bis der Vorstand eine andere Beitragsordnung nach § 12 der Satzung beschließt.