Aufgrund der einschlägigen steuerlichen Vorschriften bestehen folgende Abzugsmöglichkeiten für Zuwendungen an gemeinnützige Vereine:
Gemeinnützige Vereine sind zur Finanzierung ihrer der Allgemeinheit dienenden Aufgaben auf die finanzielle Unterstützung durch ihre Mitglieder und Dritte (Spender) angewiesen. Der Gesetzgeber unterstützt dies, indem er die Zuwendungen steuerlich fördert (Abzug nach § 10b des Einkommensteuergesetzes, § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes). Welche Zwecke steuerlich begünstigt sind, ergibt sich aus § 10b EStG i.V.m. §§ 52-54 AO.
Unser Verein "Bürgerinitiative Bahnemission-Elbtal e. V." wird nach § 10b Abs. 1 Satz 1 EStG gefördert. Daher sind Spenden und Mitgliedsbeiträge in der Steuererklärung abziehbar.
Spenden für steuerbegünstigte Zwecke werden bis zur Höhe von 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderausgaben anerkannt.
Für die steuerliche Anerkennung der geleisteten Spenden und Mitgliedsbeiträge an inländische Spendenempfänger verlangt das Finanzamt eine Spendenbescheinigung, (Zuwendungsbestätigung). Alle Spender erhalten spätestens im Februar des Folgejahres der Spende eine Spendenbescheinigung.