Verein

Beitragsordnung

der „Bürgerinitiative Bahnemission - Elbtal e. V.“

 

§ 1 Inhalt der Beitragsordnung

Die Beitragsordnung regelt die Beitragsverpflichtungen der Mitglieder sowie die Gebühren und Umlagen des Vereins Bürgerinitiative Bahnemission-Elbtal e. V.. Die Beitragsordnung enthält folgende Punkte:

- Grundsatz
- Beiträge
- Gebühren
- Zahlungsformen
- Vereinskonto
- Umlagen
- Beginn und Ende der Beitragspflicht
- Fälligkeit
- Inkrafttreten

§2 Grundsatz

Diese Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Grundlage für die Regelungen dieser Beitragsordnung ist § 5 der Satzung (durch die Mitgliederversammlung beschlossen am 21.03.2016). Sie kann vom Gesamtvorstand mit einer 2/3-Mehrheit geändert werden. Mitgliedsbeiträge, Umlagen und Gebühren werden grundsätzlich von der Mitgliederversammlung beschlossen.

§3 Beiträge

1. Zur Realisierung seiner satzungsgemäßen Zwecke erhebt die Bürgerinitiative Bahnemission-Elbtal e. V. von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag. Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag für das jeweilige Geschäftsjahr des Vereines, das lt. § 3 der Satzung das Kalenderjahr ist.

2. Die Mitgliedsbeiträge sind als Jahresbeiträge wie folgt festgelegt:

a. Natürliche Personen:
Ordentliche Mitglieder:    20,00 EUR
Fördermitglieder:            20,00 EUR
Basis-Mitglieder:             beitragsfrei
Familien-Mitglieder         beitragsfrei

b. Juristische Personen, Einzelunternehmen, Stiftungen, Körperschaften, Personengesellschaften
Ordentliche Mitglieder    50,00 EUR
Fördermitglieder            50,00 EUR

c. Ehrenmitglieder         beitragsfrei

3. Es kann auf freiwilliger Basis ein höherer Mitgliedsbeitrag gezahlt werden. Der komplette Beitrag ist im Mitgliedsantrag anzugeben. Beitragsänderungen müssen dem Vorstand schriftlich angezeigt werden.

§4 Gebühren

Folgende Gebühren werden auf den fälligen Beitrag aufgeschlagen:

Zahlungsaufforderung: keine Gebühr
Erste Erinnerung:                            keine Gebühr
Mahnung:                                       5,00 EUR
Rückgabe der SEPA-Lastschrift:      10,00 EUR

§5 Zahlungsformen

Der Mitgliedsbeitrag kann wie folgt entrichtet werden:

1. SEPA-Lastschrift

a. Jedes Vereinsmitglied kann am SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen und den jährlichen Mitgliedsbeitrag von seinem Giro-Konto durch den Verein abbuchen lassen. Ein entsprechendes SEPA-Mandat kann bei Antragsaufnahme oder auch später abgegeben werden. Das SEPA-Mandat gilt für die Dauer der Mitgliedschaft.

b. Die Kontoänderung ist dem Verein mitzuteilen (schriftlich oder per E-Mail).

c. Bei der Rückgabe von Lastschriften erhebt der Verein eine zusätzliche Gebühr von 10 EUR. Das gilt insbesondere für die fehlerhafte Übermittlung der Kontoverbindung durch das Mitglied, eine fehlende Kontodeckung oder den Widerruf der Lastschrift.

2. Überweisung

Jedes Vereinsmitglied kann seinen jährlichen Mitgliedsbeitrag per Überweisung auf das in § 6 der Beitragsordnung genannte Vereinskonto überweisen.

3. Barzahlungen sind nicht zulässig.

§6 Vereinskonto

Beiträge erfolgen per erteiltem SEPA-Lastschriftverfahren oder per Überweisung auf folgendes Konto:

Bank: Skatbank Altenburg
IBAN: DE35 8306 5408 0004 9468 04
BIC:   GENODEF1SLR

Überweisungen auf andere Konten sind nicht zulässig und werden als Zahlung nicht anerkannt.

§7 Umlagen

Es werden zurzeit keine Umlagen erhoben.

§8 Beginn und Ende der Beitragspflicht

1. Der Verein erhebt für das Kalenderjahr 2012 erstmals Beiträge.

2. Die Beitragspflicht beginnt erst mit der durch den Gesamtvorstand bestätigten Annahme eines Mitgliedsantrages.

3. Geht ein Aufnahmegesuch auf Mitgliedschaft im Verein beim Vorstand nach dem 31. Oktober eines Kalenderjahres ein, so wird ein Mitgliederbeitrag für das laufende Jahr nicht mehr erhoben.

4. Die Beitragspflicht endet mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein oder mit dem durch den Gesamtvorstand bestätigten Wechsel in eine beitragsfreie Mitgliedschaft nach § 4c oder §4d der Satzung. Endet die Mitgliedschaft im Verein gleich aus welchem Grunde, erfolgt keine Rückerstattung des im Voraus entrichteten Mitgliedsbeitrages.

§9 Fälligkeit

Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich im Voraus zu zahlen und ist spätestens zum 30.06. eines jeden Jahres fällig. Nimmt ein Mitglied am SEPA-Lastschriftverfahren teil, wird der Mitgliedsbeitrag am 30.06. vom Konto des Mitgliedes abgebucht. Fällt der 30.06. auf ein Wochenende gilt der nächste Banktag als Fälligkeits- oder Abbuchungstag.

In sozialen Härtefällen kann ein Antrag auf Änderung der Beitragshöhe und der Zahlungsmodalitäten gestellt werden. Über den Antrag entscheidet der Gesamtvorstand. Er kann das Mitglied dazu anhören und weitere Nachweise zur Prüfung einfordern.

§ 10 Schlussbestimmungen

Über alle Angelegenheiten, welche in dieser Ordnung im Einzelnen nicht geregelt sind, entscheidet der Gesamtvorstand.

§ 11 Inkrafttreten

Die vorstehende Beitragsordnung wurde am 14.06.2016 vom Gesamtvorstand beschlossen und tritt zum 15.06.2016 in Kraft. Sie gilt, bis der Vorstand eine andere Beitragsordnung nach § 12 der Satzung beschließt.

 

 

Satzung

der „Bürgerinitiative Bahnemission - Elbtal e. V.“

 

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen "Bürgerinitiative Bahnemission-Elbtal e.V." und ist in das Vereinsregister des Amtsgericht Dresden (VR5594) eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in 01640 Coswig.

§ 2 Vereinszweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Körperschaft dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Körperschaft.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Verein setzt sich das Ziel, den Schienenlärm zu senken und damit die Gesundheit der Betroffenen zu bewahren und den Umweltschutz zu fördern. Der Verein wirkt bei Behörden, Institutionen, Verbänden und politischen Parteien darauf hin, die durch den Schienenverkehr hervorgerufenen Störungen, gesundheitsgefährdenden und gesundheitsschädigenden Emissionen sowie den hausbestand gefährdenden Erschütterungsemissionen zu reduzieren.

Der Verein wirkt darauf hin,
- die Bremssysteme aller in Deutschland verkehrenden Schienentransportunternehmen umgerüstet werden
- verbindliche Lärmschutzwerte für die gesamte Bundesrepublik festgelegt werden
- der Schienenbonus abgeschafft wird
- Lärmschutzmaßnahmen beidseitig der Strecke vorgenommen werden
- die Geschwindigkeit der Güterzüge besonders in den Nachtstunden reduziert wird
- Lärmmessungen durchgeführt und veröffentlicht werden
- Auflagen des Planfeststellungsbeschlusses realisiert werden

Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Zusammenarbeit mit Vereinigungen, die ähnliche Ziele verfolgen
- Förderung, Herausgabe und Bereitstellen von Informationen, Dokumentationen und Publikationen zum Thema Schienenverkehrslärm
- Unterstützung von Interessengruppen, die ähnliche Ziele verfolgen, bei der Vereinsbildung

Seine Ziele wird der Verein ausschließlich mit gewaltfreien Mitteln im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung verfolgen. Der Verein ist frei von politischer und konfessioneller Einflussnahme.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft

§ 4a Ordentliche Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins können jede natürliche Person über 14 Jahre und juristische Person, auch Körperschaften des Öffentlichen und Privaten Rechts sowie Personenvereinigungen werden.

§ 4b Fördermitgliedschaft

Fördermitglieder können natürliche und juristische Personen sein. Sie unterstützen den Verein durch regelmäßige oder einmalige finanzielle Beiträge entsprechend der Beitragsordnung.

Sie verpflichten sich, den Vereinszweck zu fördern. Sie haben Anrecht auf Information über die Verwendung der Förderbeiträge, besitzen jedoch keine Stimm-, Wahl- oder Antragsrechte.

§ 4c Basismitgliedschaft / Familienmitgliedschaft

Basis- und Familienmitglieder können natürliche und juristische Personen sein. Sie sind beitragsfrei. Sie haben Anspruch auf Information, besitzen jedoch keine Stimm-, Wahl- oder Antragsrechte.

§ 4d Ehrenmitgliedschaft

Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist der Beschluss des Vorstandes mit einfacher Mehrheit erforderlich. (kann auch durch MV zusätzlich bestätigt werden)

Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.

§ 4e Erwerb der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Dazu ist ein schriftlicher Antrag oder ein Antrag über das Onlineformular auf der Internetseite zu stellen.

Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Das Mitglied erhält eine schriftliche Aufnahmebestätigung.

Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.

§ 4f Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigung. Es gibt keine Kündigungsfrist. Der Ausschluss erfolgt durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes. Zuvor ist dem Mitglied Gehör zu geben.

§ 4g Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt an den Einrichtungen und Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen. Alle Mitglieder des Vereins entsprechend §4 Absätze a, b, c und d verpflichten sich, Zweck und Aufgaben des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Vereins schaden oder die Erreichung des Ziels gefährden könnte.

§ 5 Beitrag

Jährlich ist ein Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Das Nähere regelt eine Beitragsordnung. Bei angemahntem Zahlungsverzug über zwei Jahre können Mitglieder durch Vorstands- oder Mitgliederbeschluss ohne weitere Begründung ausgeschlossen werden. Der Mitgliedsbeitrag kann durch einfachen Mehrheitsbeschluss einer ordentlichen Mitgliederversammlung erhöht werden.

§ 6 Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung (MV)
b) der Gesamtvorstand
c) der Vorstand im Sinne von § 26 BGB(geschäftsführender Vorstand)
d) die Kassenprüfer

§ 7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung (MV) ist das höchste gesetzgebende Organ des Vereines und besteht aus allen anwesenden Mitgliedern.

Eine ordentliche MV findet aller 2 Jahre statt. Sie wird mit einer Frist von mindestens 4 Wochen per E-Mail einberufen. Mitglieder, die keine E-Mail- Adresse haben, werden per Brief eingeladen. Sie ist beschlussfähig sofern ordnungsgemäß unter Angabe einer Tagesordnung eingeladen wurde.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Nach Bedarf oder auf Verlangen von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern beruft der Vorstand eine außerordentliche MV ein. Diese ist beschlussfähig, wenn unter Angabe einer Tagesordnung eingeladen wurde.

Außerdem ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 1/3 aller Mitglieder die Einberufung schriftlich oder per E-Mail unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordert.

Stimmberechtigt auf der MV ist jedes anwesende ordentliche Mitglied.

Die MV entscheidet über alle den Verein betreffenden Belange, insbesondere die Verwendung des Vereinsvermögens.

Die MV wählt für zwei Jahre den Gesamtvorstand und zwei Kassenprüfer.

Jedes ordentliche Mitglied kann Sachanträge stellen. Diese sind bis spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand mit einer schriftlichen Begründung einzureichen, dass weitere Themen nachträglich auf die Tagesordnung ergänzt oder gesetzt werden (Dringlichkeitsantrag). Bei fristgemäßem Eingang kann durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung in der Sitzung die Tagesordnung ergänzt, geändert und darüber abgestimmt werden. Anträge auf Ergänzung oder Änderung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, sind nicht zulässig. Für Satzungsänderungen gilt §10 der Satzung.

In der Einladung zur Mitgliederversammlung ist darauf hinzuweisen, dass Anträge zur Tagesordnung bis 14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich eingereicht werden können und mit einer Begründung zu versehen sind.

Über den Verlauf der Mitgliederversammlungen ist Protokoll zu führen. Der/die Vorsitzende und der/die ProtokollführerIn unterzeichnen das Protokoll.

§ 8 Vorstand

(1) Der Gesamtvorstand besteht aus:
a) Zwei gleichberechtigte Vorsitzende
b) Der/die SchatzmeisterIn
c) Der/die SchriftführerIn
d) bis zu 3 BeisitzerIn

(2) Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:
a) Zwei gleichberechtigte Vorsitzende
b) Der/die SchatzmeisterIn
Sie vertreten den Verein gem. §26 BGB jeweils einzeln gerichtlich und außergerichtlich.

(3) Der/Die SchriftführerIn und Beisitzer sind nicht Vorstand im Sinne des Gesetzes (§ 26 BGB) Sie nehmen lediglich die Funktionen wahr, die ihnen nach der Satzung innerhalb des Vereins übertragen sind.

Weitere Vorstandsmitglieder können auf vorherigen einfachen Beschluss der Mitgliederversammlung zusätzlich als BeisitzerInnen gewählt werden.

(4) Die Wahl ist öffentlich. Auf Antrag eines Mitgliedes wird geheim abgestimmt.

(5) Die Vorstandssitzung ist unter Angabe der Beratungspunkte nach Bedarf von einem der Vorsitzenden einzuberufen, ebenso, wenn zwei Vorstandsmitglieder dies fordern.

(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Der Gesamtvorstand hat die Beschlüsse der MV auszuführen.

(7) Der Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl der Nachfolger im Amt.

(8) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ende seiner Amtszeit aus dem Vorstand aus, können die übrigen Vorstandmitglieder bis zur Durchführung von Neuwahlen ein Ersatzmitglied berufen.

(9) Die Organe des Vereins (§ 6) können ihre Tätigkeit gegen eine angemessene Vergütung ausüben. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Gesamtvorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und -bedingungen.

(10) Für den Fall, dass sich der Gesamtvorstand eine Geschäftsordnung gibt, leitet jedes Vorstandsmitglied das ihm zugewiesene Ressort eigenverantwortlich. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

(11) Alle Auslagen im Zusammenhang mit der Vorstandstätigkeit des Gesamtvorstandes können gegenüber dem Verein geltend gemacht werden. Näheres regelt die Reisekosten- und Kostenordnung.

(12) Der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB kann bei Bedarf, aufgabenbezogen oder für einzelne Projekte, besondere Vertreter/innen nach § 30 BGB bestellen.

§ 9 Kassenprüfer

Die Kontrolle der Vereinskasse obliegt den von der MV zu wählenden zwei KassenprüferInnen. Diese geben dem Vorstand Kenntnis vom Ergebnis ihrer jährlichen Kassenprüfung und erstatten der ordentlichen MV Bericht. Auf ihren Antrag kann der Vorstand von der MV mit einfacher Mehrheit finanziell entlastet werden. KassenprüferInnen dürfen dem Gesamtvorstand nicht angehören.

§ 10 Satzungsänderungen

(1) Die vorliegende Vereinssatzung kann nur von einer Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit geändert werden, wenn satzungsändernde Anträge mit der schriftlichen Einladung oder Einladung per E-Mail zu einer MV angekündigt wurden. Der Zweck des Vereins kann mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder in der MV geändert werden. Sach- und Änderungsanträge zur Satzung sind nach ordentlicher und fristgerechter Einladung zur Mitgliederversammlung nicht zulässig.

(2) Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.

§ 11 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann grundsätzlich nur durch eine MV beschlossen werden, sofern diese ordnungsgemäß eingeladen wurde und mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder zustimmen.

Für den Fall der Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Coswig und die Gemeinde Weinböhla, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben. Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.

§12 Vereinsordnungen

Der Verein gibt sich folgende Vereinsordnungen:
- Reisekosten- und Kostenordnung
- Finanzordnung
- Geschäftsordnung
- Beitragsordnung
- Wahlordnung
- Versammlungsordnung

Der Gesamtvorstand kann weitere Ordnungen beschließen. Alle Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil der Vereinssatzung und werden nicht in das Vereinsregister eingetragen.

Über Änderungen der genannten Ordnungen entscheidet der Gesamtvorstand. Die Ordnungen des Vereins können mit einer 3/4 Mehrheit des Gesamtvorstandes geändert werden.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 21.03.2016 neu gefasst.

Coswig, den 21.03.2016
eingetragen im Vereinsregister: Amtsgericht Dresden VR5594

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